Samstag, 7. Februar 2009

EUdSSR: The Last Line Of Defense

Nächste Woche, am 10. und 11. Februar, wird das Bundesverfassungsgericht über die Klage von Peter Gauweiler gegen den Lissabon-Vertrag verhandeln.

Mit diesem Vertrag soll die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten. Deutschland (und alle anderen Mitgliedsländer) würden ihre staatliche Souveränität verlieren.
Die EU würde von einem Staatenbund zu einem Bundesstaat werden.

Und als kleine Randnotiz: Falls das Bundesverfassungsgericht den Lissabon-Vertrag durchwinkt, gibt es damit gleichzeitig seine Unabhängigkeit und seine Rolle als höchste judikative Staatsgewalt auf und diese an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ab.

In einem aktuellen Kommentar begründet Peter Gauweiler seine Kritik am Lissabon-Vertrag:


Verstoß gegen das Grundgesetz

Brüssel zieht immer mehr Befugnisse an sich und höhlt das Demokratiegebot aus.

VON PETER GAUWEILER

Die erste Aufgabe der Europäischen Integration galt der Gründung des Binnenmarktes. Eine gewaltige Aufgabe, die bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist. Der zweite große Schritt war der Vertrag von Maastricht mit der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Vertrag von Lissabon soll der dritte Schritt sein, der als „dritte Säule“ die Sicherheits- und Rechtspolitik der Mitgliedsstaaten „vergemeinschaftet“. So ist die Europäische Union heute nicht mehr nur für Fragen des Binnenmarktes zuständig, ihre Kompetenz ist nach dem Vertrag von Lissabon – einschließlich des Rechtes der Kompetenzerweiterung – flächendeckend: Sie betrifft also nicht nur den gemeinsamen Markt, die gesamte Wirtschafts- und Währungspolitik, sondern auch die Gesundheitspolitik, den Verbraucherschutz, die Industriepolitik, die Regionalpolitik, die Bildungs- und Jugendpolitik, alle Bereiche der Daseinsvorsorge, die Forschungs- und Technologiepolitik, die Umwelt-, Energie- und Klimapolitik, die Asyl- und Einwanderungspolitik, das Zivilprozessrecht, das Strafrecht, die Terrorismusbekämpfung und die innere Sicherheit. Bei dieser flächendeckenden Aufgabenzuweisung bleibt nichts übrig, wofür sich die Union - auch noch auf der Basis einer neuen Flexibilitätsklausel im Lissabonvertrag (Art. 352AEUV) - Kompetenz verschaffen könnte. Darüber hinaus gibt eine Erklärung Nr. 17 der Mitgliedsstaaten zum Lissabonvertrag Unionsrecht in der Form der Rechtsprechung des EuGH absoluten Vorrang vor dem Recht der Mitglieder. Zusätzlich ergänzt wird die Aufgabenzuweisung durch die Absprache einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die gem. Art. 42 Abs. 1 EUV das Recht der EU vorsieht, Missionen außerhalb der Union zu führen und dafür auf militärische Mittel der Mitgliedstaaten zurückzugreifen. Die neue Kompetenz beinhaltet auch, dass die Mitgliedstaaten der EU ihre „militärischen Fähigkeiten“ zur Verfügung stellen und sich auch noch verpflichten, diese „schrittweise zu verbessern“ (Art. 42 Abs. 3 AEUV).

Bei dem absoluten Vorrang des EU-Rechts ist neu, dass das Bundesverfassungsgericht die von ihm bisher beanspruchte „Reservefunktion“ verlieren soll. Das ergibt sich daraus, dass der Hinweis der Mitgliedsstaaten in der 17. Erklärung völkerrechtlich verbindlich ist. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Grundrechte kein Maßstab für die Überprüfung von „Unionsrecht“ sein sollen. Dieser Vorrang besteht auch für die in Lissabon vereinbarte „dritte Säule“, also die Bereiche, die in der Bundesrepublik Deutschland im StGB, im der StPO, in der ZPO und die Polizeigesetzen der Länder geregelt sind.

Ich habe gegen die Zustimmungsgesetze zum Vertrag von Lissabon Organklage und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, da meiner Ansicht nach der Vertrag von Lissabon unter verschiedenen Aspekten mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Ich konzentriere mich hierbei auf drei Schwerpunkte:

1. Verstoß gegen das Demokratieprinzip wegen Unterbrechung der Legitimationskette zu den europäischen Staatsvölkern und Verstoß gegen das demokratische Gleichheitsprinzip auf europäischer Ebene;

2. Verstoß gegen das Prinzip der souveränen Staatlichkeit wegen Entwicklung der europäischen Union in Richtung auf einen europäischen „Superstaat“;

3. Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie und andere Grundrechte, weil die Grundrechtcharta, die der Vertrag von Lissabon verbindlich macht, Einschränkungen der Menschenwürde zulässt, und weil sie deutsche Staatsgewalt in beiden Bereichen von der Bindung an die Grundrechte des Grundgesetzes dispensiert.

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1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

hm... nächste woche wirds spannend. man kann nur hoffen dass sie im sinne das volkes entscheiden.

mal was ganz anderes:
http://www.wulffmorgenthaler.com/striphandler.ashx?stripid=7bd2dfae-8aad-485c-8ea1-d162a6ab3313

 
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